FIB BILSHAUSEN e.K.
FUSSWEGREINIGUNG – GARTEN- & GRUNDSTÜCKSPFLEGE – WINTERDIENST
 

Leistungsbeschreibung / AGB

 

Fußweg- / Verkehrsflächenreinigung – Sommer / Winter

 

Top 1
Fußwegreinigung

Das Grundstück, d.h. der beauftragte Fußweg, bzw. die Fläche gemäß entsprechendem Angebot, wird je nach Notwendigkeit bis zu einmal wöchentlich gereinigt, (trocken gefegt), Um den geforderten Reinigungserfolg zu gewährleisten, werden die Reinigungsmaßnahmen nach Möglichkeit vor Beginn der Hauptgeschäfts- / Berufszeiten ausgeführt, bzw. abgeschlossen sein Dies gilt für den Bereich des Stadtzentrums. In übrigen Bereichen im laufe des Vormittags.

Die Leistung beinhaltet neben der Flächenreinigung auch die Beseitigung des aus den Fugen wachsenden Unkrautes, mindestes einmal monatlich. Die Beseitigung erfolgt mechanisch.

Das Kehrgut wird im Rahmen der regelmäßigen Reinigungsarbeiten aufgenommen und durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß entsorgt, dabei wird eine Trennung von Papier, Kunststoffteile oder Glas nach Möglichkeiten vorgenommen.

Die Leistung enthält nicht die Beseitigung von Sperrmüll oder Sondermüll, sowie abgestellter Unrat jeglicher Art. Die Beseitigung von Verunreinigungen die durch Feierlichkeiten, wie Hochzeiten, Polterabende oder Sylvesterveranstaltungen entstehen, sind ausgeschlossen. Letzteres wird bei normalem Verschmutzungsgrad bei der normalen wöchentlichen Reinigung entsorgt. Bei Eis und Schnee ruht die Reinigung, es findet stattdessen ein Winterdienst statt.

 

 

Top 2
Winterdienst

Beim Einsetzen des ersten Schneefalles ruht die normale Reinigung, dies gilt ebenfalls bei Frost. Gemäß dem entsprechenden Angebot werden nun Winterdiensttätigkeiten durchgeführt. Fußwege, die bei Glätte durch Eis oder Schnee ein Begehen für Fußgänger erschweren, werden bei geringen Schneemengen, mit abstumpfenden Streumitteln, abgestreut. Es wird Splitt verwendet, dieses kann sich in eine festgetretene Schneedecke eintreten und somit seine abstumpfende Wirkung hervorbringen. Loser Schnee wird dabei vorher geräumt, dabei ist es nicht nötig bis auf die Gehwegplatten zu räumen.

Bei Eisregen oder gefrierendem Regen mit Glatteisbildung kann eine Betreuung des entsprechenden Objektes nur so erfolgen, wie es dem Auftragnehmer zumutbar und vertretbar ist in angemessener Zeit die Grundstücke anfahren zu können. Der Auftragnehmer ist angehalten die entsprechenden Wetterbedingungen der entsprechenden Jahreszeit zu beobachten und bereits im Vorfelde dafür Sorge zu tragen, dass Fußwegen ausreichend mit Splitt abgestreut sind oder gegebenenfalls andere Streumaterialien angepasst an die Bedingungen einzusetzen.

 

Der Splitt wird durch den Auftragnehmer, bei eindeutiger Wetterbesserung, bzw. auf absehbar längerfristige offene Wetterlage abgefegt. Dann setzt auch der normale Reinigungsdienst wieder ein. Der Splitt darf nur vom Auftragnehmer abgefegt und entsorgt werden.

 

Flächen die durch, z.b. parkende Autos versperrt sind, können nur so gereinigt werden, wie es dem Auftragnehmer möglich ist. Treppen, Podeste, Lichtschächte, Wassereinläufe oder dergl. werden nicht betreut, bzw. nur wenn der Auftrag dies gezielt vorsieht, wird besonders berechnet.

Fußwege werden nach Möglichkeit in einer angemessenen Breite geräumt, der Schnee wird entsprechend am Fußwegrand abgelegt, Schnee kann nicht entsorgt werden. Gossen oder Rinnsteine, bzw. Fahrbahnen gehören nicht zum Umfang des Winterdienstes, bzw. des Auftrages.    

 

Top 3

Wenn gemäß umseitigem Angebot keine Änderungen vereinbart sind, gilt Top 3 in dieser Form  

  1. Ein Auftrag ist immer für 12 Monate gültig
  2. Kündigungsfrist: schriftlich, 3 Monate vor Ablauf der Auftragsfrist  
  3. Die Gebühren werden vierteljährlich im Voraus erhoben,  
  4. Zahlweise: nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung bis spätestens Quartalsmitte  
  5. Lastschrifteinzug ist möglich, hier werden 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag gewährt  
  6. Zahlungsverzug: tritt automatisch ein, es können Mahngebühren und Verzugszinsen anfallen  
  7. Bei Veräußerung des Objektes erlischt dieser Auftrag, der Eigentumswechsel ist dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bis zur Mitteilung über einen Eigentümerwechsel, haftet der Auftraggeber.  
  8. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden.  
  9. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, nach dem Bekantwerden, mitzuteilen,  
  10. Der Auftragnehmer wird diese Mängel im Rahmen seiner übernommenen Pflichten beseitigen,  
  11. Gerichtstand ist Hildesheim, Sitz der Firma ist Hildesheim  
  12. Diese Leistungsbeschreibung / AGB ist Bestandteil des Auftrages und mit Auftragserteilung durch den Kunden, anerkannt. Jeder Auftrag erhält eine Auftragsnummer.  

   

 

Sollten sich einzelne Textstellen in dieser Leistungsbeschreibung als unwirksam erweisen oder lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit dieser Leistungsbeschreibung und des erteilten Auftrages im Übrigen nicht berührt. Diese Leistungsbeschreibung ist in diesem Falle so auszulegen oder umzudeuten, das eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende angemessene Regelung gilt, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Beteiligten mit dieser Leistungsbeschreibung erreichen wollten.  

 

Diese Leistungsbeschreibung kann individuell auf einen Kundenwunsch angepasst werden. Sie soll ein Beispiel sein und beschreiben, das wir gemäß der Satzungen der Städte- und Gemeinden arbeiten.    

 

Stand:   Hildesheim,  den  31.12.2019   FIB Bilshausen e.K.  –  Peiner Land Str. 200 A   *  31135   Hildesheim   *   USt-ID DE 21051 1553